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Ratgeber für Betriebsräte und HR

Betriebsrat und künstliche Intelligenz: Mitbestimmung bei KI-Tools

Betriebsrat und künstliche Intelligenz: Wer KI-Werkzeuge im Betrieb einführt, muss den Betriebsrat in aller Regel beteiligen. Er ist nach § 90 BetrVG zu unterrichten, und sobald ein Werkzeug Verhalten oder Leistung erfassen kann, bestimmt er nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mit. Ein KI-Meeting-Assistent, der mitschreibt und Redebeiträge Personen zuordnet, gehört fast immer dazu. Hier steht, welche Paragrafen greifen, was 2021 für KI hinzukam und welche Punkte eine Betriebsvereinbarung regeln sollte.

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Wann der Betriebsrat bei KI mitbestimmt

Die wichtigste Vorschrift ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach bestimmt der Betriebsrat mit bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Das Wort „bestimmt“ klingt nach Absicht, ist aber weiter gemeint.

Das Bundesarbeitsgericht legt es objektiv aus: Zur Überwachung bestimmt ist eine Einrichtung schon dann, wenn sie objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über Beschäftigte zu erheben und aufzuzeichnen. Auf die Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 1 ABR 7/15, Rn. 22).

Ein KI-Meeting-Assistent erfüllt diese Schwelle in aller Regel. Er zeichnet Gespräche auf, ordnet Redebeiträge Personen zu und macht sie durchsuchbar. Ob jemand die Daten tatsächlich auswertet, spielt für das Mitbestimmungsrecht keine Rolle. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle.

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Was das Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 zu KI ergänzt hat

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) hat der Gesetzgeber künstliche Intelligenz an drei Stellen ausdrücklich ins BetrVG geschrieben. Eine Definition von KI enthält das Gesetz nicht. Neue Mitbestimmungstatbestände hat es dabei nicht geschaffen: § 90 und § 95 stellen klar, dass bestehende Rechte auch beim Einsatz von KI gelten, und § 80 erleichtert dem Betriebsrat die Hinzuziehung eines Sachverständigen.

  • § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten. Nach Abs. 2 muss er die Maßnahme so rechtzeitig beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats noch berücksichtigt werden können.
  • § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG: Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Die „nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“ aus Satz 1 bleibt nötig, über das Ob muss aber nicht mehr gestritten werden. Das gilt nach Satz 3 ebenso, wenn sich beide Seiten auf einen ständigen Sachverständigen für KI-Fragen einigen.
  • § 95 Abs. 2a BetrVG: Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bleiben zustimmungspflichtig, auch wenn bei ihrer Aufstellung KI zum Einsatz kommt.

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Was ein KI-Meeting-Assistent technisch tut

Wer verhandelt, sollte wissen, worüber. Ein Meeting-Assistent wie Klang arbeitet in drei Schritten: Er nimmt das Gespräch auf (als Bot in Google Meet, Microsoft Teams oder Zoom, über das Mikrofon im Browser oder mit der Mobil-App), transkribiert die Aufnahme und erstellt daraus Zusammenfassung, Beschlüsse und ToDos.

Für die Bewertung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sind vor allem drei Fragen wichtig. Erstens: Ist die Aufnahme für alle erkennbar? Bei Klang tritt der Bot mit Namen sichtbar in die Besprechung ein, muss aus dem Wartebereich zugelassen werden und verlässt sie, wenn das Meeting endet. Zweitens: Werden Stimmen nur innerhalb einer Aufnahme getrennt, oder über viele Aufnahmen hinweg bestimmten Personen zugeordnet? Drittens: Wer kann später auf Transkripte zugreifen, und wie lange bleiben sie gespeichert?

Die zweite Frage ist der Kern vieler Verhandlungen. Innerhalb einer Aufnahme trennt Klang die Sprecher. Die Sprecher-ID geht einen Schritt weiter: Sie erkennt benannte Personen in neuen Aufnahmen wieder. Diese Funktion können Admins für den ganzen Arbeitsbereich ausschalten. Dabei löscht Klang alle Daten für automatische Sprechernamen dauerhaft, Sprecher lassen sich dann nur noch von Hand benennen.

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Checkliste: Was eine Betriebsvereinbarung zu KI-Meeting-Assistenten regeln sollte

Eine Betriebsvereinbarung wird nach § 77 Abs. 2 BetrVG von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschlossen, schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterzeichnet. Für einen KI-Meeting-Assistenten gehören mindestens diese Punkte hinein:

  • Zweck: wofür das Werkzeug eingesetzt wird, z. B. Protokolle und Aufgabenlisten aus Besprechungen, und wofür ausdrücklich nicht
  • Ausschluss der Leistungs- und Verhaltenskontrolle: keine Auswertung von Redeanteilen, Anwesenheit oder Formulierungen einzelner Beschäftigter, keine Verwendung für personelle Maßnahmen
  • Ankündigung und Einwilligung: Wer informiert wann über die Aufnahme, wie wird widersprochen, und welche Gespräche werden nie aufgezeichnet (z. B. Personalgespräche, Gespräche mit dem Betriebsrat)
  • Sprecher-ID: ob die Wiedererkennung von Stimmen über Aufnahmen hinweg aktiviert wird oder ausgeschaltet bleibt
  • Aufbewahrung und Löschung: feste Fristen für Audio, Transkript und Zusammenfassung, und wer die Löschung auslöst
  • Zugriff: wer Transkripte sehen, teilen und exportieren darf, und wie Zugriffe protokolliert werden
  • Datenstandort und Anbieter: Verarbeitungsort, Auftragsverarbeitungsvertrag, Unterauftragnehmer, kein Training von KI-Modellen mit den Aufnahmen
  • Kontrolle und Änderungen: Einsichtsrecht des Betriebsrats in Konfiguration und Protokolle, Unterrichtung vor jeder neuen Funktion, Evaluation nach einer festen Frist

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Datenschutz: Wer verantwortlich ist

Für die Daten, die ein Meeting-Assistent im Betrieb verarbeitet, ist in der Regel der Arbeitgeber datenschutzrechtlich verantwortlich. Der Anbieter verarbeitet sie als Auftragsverarbeiter, deshalb braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Die Betriebsvereinbarung ersetzt diese Prüfung nicht, sie ergänzt sie.

Auch für den Betriebsrat selbst ist das seit 2021 geklärt: Nach § 79a BetrVG muss er die Vorschriften über den Datenschutz einhalten, und soweit er zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der Verantwortliche. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich dabei gegenseitig. Der Datenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit über Informationen verpflichtet, die Rückschlüsse auf die Meinungsbildung des Betriebsrats zulassen.

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Und die eigene Betriebsratssitzung?

Hier ist das Gesetz deutlich. Betriebsratssitzungen sind nach § 30 Abs. 1 Satz 4 BetrVG nicht öffentlich. Für Sitzungen, an denen Mitglieder per Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, sagt § 30 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ausdrücklich: „Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.“ Einen Meeting-Bot in die Betriebsratssitzung zu holen, scheidet damit aus. Auch bei reinen Präsenzsitzungen solltest du nichts aufzeichnen, ohne dass der Betriebsrat das vorher rechtlich geprüft und in der Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) geregelt hat.

Das Protokoll schreibt der Betriebsrat also selbst. Die Mindestanforderungen an die Sitzungsniederschrift stehen in § 34 Abs. 1 BetrVG:

  • der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden
  • die Unterschrift des oder der Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds
  • eine Anwesenheitsliste, in die sich alle Teilnehmenden eigenhändig eintragen
  • bei Teilnahme per Video oder Telefon: eine Bestätigung in Textform gegenüber dem oder der Vorsitzenden, die der Niederschrift beigefügt wird

Prüfpunkte für den Anbieter, und wie Klang sie beantwortet

Viele Regelungen der Betriebsvereinbarung lassen sich nur umsetzen, wenn das Werkzeug sie technisch unterstützt. Diese Fragen solltest du jedem Anbieter stellen:

Prüfpunkte für den Anbieter, und wie Klang sie beantwortet
PrüfpunktFrage an den AnbieterKlang
ErkennbarkeitSehen alle, dass aufgezeichnet wird?Der Bot tritt mit Namen sichtbar bei und muss aus dem Wartebereich zugelassen werden. Bei Aufnahmen mit App oder Browser regelt ihr die Ankündigung organisatorisch
SprecherzuordnungLässt sich die Wiedererkennung über Aufnahmen hinweg abschalten?Ja, Admins schalten die Sprecher-ID für den Arbeitsbereich aus; die Daten dafür werden gelöscht
DatenstandortWo werden Audio und Transkript verarbeitet?In Europa; im Team-Tarif auch Private Cloud mit eigenem Schlüssel (BYOK) oder On-Premise
KI-TrainingWerden Aufnahmen zum Training verwendet?Nein, nie
ZugriffGibt es Rechteverwaltung und Protokolle?Audit-Logs und Zugriffskontrolle im Team-Tarif
AufbewahrungLassen sich Löschfristen festlegen?Eigene Aufbewahrungsfristen im Team-Tarif
VertragGibt es einen AVV?AVV inklusive; Enterprise-AVV im Team-Tarif

Stand Oktober 2026. Klang ist selbst Anbieter; die Angaben zu Klang stammen aus unserer Preisseite und unserem Hilfe-Center.

Beispiel: Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung „KI-Meeting-Assistent“

So könnten die Eckpunkte aussehen, auf die sich Betriebsratsvorsitzende Frau Keller und Personalleiter Herr Yilmaz bei der fiktiven Nordwerk Logistik GmbH geeinigt haben. Das Beispiel zeigt die Struktur, es ist kein Muster zum Übernehmen:

Zweck
Der Assistent erstellt Transkripte und Protokollentwürfe für Projekt- und Abteilungsbesprechungen. Andere Zwecke bedürfen einer Änderung dieser Vereinbarung.
Keine Kontrolle
Transkripte und Auswertungen werden nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle genutzt und nicht für personelle Maßnahmen herangezogen.
Ausgenommen
Personalgespräche, Gespräche mit dem Betriebsrat, Betriebsratssitzungen und Gespräche mit der Schwerbehindertenvertretung werden nicht aufgezeichnet.
Ankündigung
Die Einladung weist auf die Aufnahme hin. Zu Beginn fragt die Moderation, ob alle einverstanden sind. Widerspricht jemand, wird nicht aufgezeichnet.
Sprecher-ID
Die Wiedererkennung von Stimmen über Aufnahmen hinweg bleibt ausgeschaltet. Sprecher werden pro Besprechung von Hand benannt.
Aufbewahrung
Audio wird nach 30 Tagen gelöscht, Transkripte und Protokolle nach 12 Monaten, sofern sie nicht in eine Projektakte übernommen wurden.
Kontrolle
Der Betriebsrat erhält einmal im Quartal Einsicht in Konfiguration und Zugriffsprotokolle. Nach sechs Monaten bewerten beide Seiten den Einsatz gemeinsam.

Für Organisationen mit Betriebsrat

Ein Meeting-Assistent, den du in der Betriebsvereinbarung festschreiben kannst

Klang ist eine europäische KI für Transkription und Protokolle, gebaut in Schweden. Mehrere Punkte, die Betriebsräte typischerweise regeln wollen, lassen sich technisch umsetzen statt nur auf Papier: Sprecher-ID aus, Datenverarbeitung in Europa, im Team-Tarif Zugriffskontrolle, Audit-Logs und eigene Aufbewahrungsfristen.

  • Verarbeitung und Speicherung in Europa, AVV inklusive
  • Aufnahmen werden nie zum Training von KI verwendet
  • Admins schalten die Sprecher-ID für den ganzen Arbeitsbereich aus
  • Team-Tarif: Audit-Logs, Zugriffskontrolle, eigene Aufbewahrungsfristen, On-Premise
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Häufige Fragen

Hat der Betriebsrat bei der Einführung von KI ein Mitbestimmungsrecht?

Bei vielen KI-Werkzeugen ja. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt der Betriebsrat mit, wenn eine technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Bei einem Meeting-Assistenten, der Gespräche aufzeichnet und Personen zuordnet, ist das in aller Regel der Fall. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 90 BetrVG über den geplanten KI-Einsatz unterrichten und mit ihm beraten.

Greift die Mitbestimmung auch, wenn der Arbeitgeber gar nicht überwachen will?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht stellt darauf ab, ob die Technik objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsdaten zu erheben. Die Absicht des Arbeitgebers spielt keine Rolle (BAG, 1 ABR 7/15). Eine Zusage, nicht zu überwachen, gehört deshalb in die Betriebsvereinbarung, sie ersetzt die Mitbestimmung aber nicht.

Darf der Betriebsrat einen Sachverständigen für KI hinzuziehen?

Ja. Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erforderlich. Über die Einzelheiten, etwa Person und Umfang, ist trotzdem eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Beide Seiten können sich auch auf einen ständigen KI-Sachverständigen einigen.

Reicht es nicht, wenn alle Beschäftigten einwilligen?

Nein. Das Mitbestimmungsrecht steht dem Betriebsrat zu, nicht den einzelnen Beschäftigten. Die Information und, wo nötig, die Zustimmung der Gesprächsteilnehmenden kommt zusätzlich hinzu. Sie ist schon deshalb wichtig, weil das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 201 StGB strafbar ist.

Brauchen wir für Microsoft Teams oder andere Software eine Betriebsvereinbarung?

Der Maßstab ist derselbe wie bei KI: Kann die Software Verhaltens- oder Leistungsdaten der Beschäftigten erheben und aufzeichnen, ist die Einführung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Wer Kollaborationssoftware ohnehin in einer Betriebsvereinbarung regelt, kann den KI-Meeting-Assistenten dort als eigenen Abschnitt aufnehmen.

Was passiert, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen?

In den Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG entscheidet dann die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Darf der Betriebsrat seine eigene Sitzung mit KI aufzeichnen?

Für Sitzungen mit Teilnahme per Video oder Telefon schließt § 30 Abs. 2 Satz 2 BetrVG jede Aufzeichnung aus, und Betriebsratssitzungen sind nicht öffentlich (§ 30 Abs. 1 Satz 4). Das Protokoll nach § 34 BetrVG schreibt der Betriebsrat deshalb selbst. Diese Seite gibt einen Überblick über die gesetzlichen Regeln und ist keine Rechtsberatung. Für eure konkrete Betriebsvereinbarung lohnt sich der Rat einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.